Mutterschaftsurlaub: 14 Wochen zu 80 %
Die Mutterschaftsentschädigung wird während 98 Tagen ab dem Tag der Geburt ausbezahlt. Sie beträgt 80 % des durchschnittlichen Einkommens vor der Geburt, höchstens 220 Franken pro Tag (Art. 16e und 16f EOG). Bei einem Monatslohn ist das Tageseinkommen der Monatslohn geteilt durch 30: Der Höchstbetrag ist ab 8’250 Franken pro Monat erreicht.
Bei 6’000 Franken pro Monat beträgt das Tageseinkommen 200 Franken und die Entschädigung 160 Franken pro Tag, also 15’680 Franken für die 98 Tage.
Anspruch hat die Mutter, wenn sie in den 9 Monaten vor der Geburt bei der AHV versichert war, in dieser Zeit mindestens 5 Monate gearbeitet hat und bei der Geburt angestellt oder selbständig ist (Art. 16b EOG). Bleibt das Neugeborene mindestens zwei Wochen im Spital, kann die Auszahlung um höchstens 56 Tage verlängert werden.
Urlaub des anderen Elternteils: 2 Wochen
Der Vater oder der andere Elternteil erhält höchstens 14 Taggelder, zu beziehen innert 6 Monaten nach der Geburt. Wochenweise bezogen gibt es 7 Taggelder pro Woche, tageweise bezogen pro 5 Tage zusätzlich 2 Taggelder (Art. 16k EOG). Die Berechnung ist dieselbe: 80 % des Einkommens, höchstens 220 Franken pro Tag.
Wer zahlt die Entschädigung aus?
Den Antrag stellen Sie bei der AHV-Ausgleichskasse, meist über den Arbeitgeber. Viele Arbeitgeber zahlen den Lohn weiter und erhalten die Entschädigung von der Kasse. Manche Verträge und Gesamtarbeitsverträge stocken die Entschädigung auf 100 % des Lohns auf.
Kündigungsschutz
Der Arbeitgeber darf während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt nicht kündigen (Art. 336c OR). Eine Kündigung in dieser Zeit ist nichtig.