Das gesetzliche Minimum
Der Arbeitgeber muss pro Dienstjahr mindestens 4 Wochen Ferien gewähren, bis zum vollendeten 20. Altersjahr mindestens 5 Wochen (Art. 329a OR). Ferien müssen bezogen werden: Während des Arbeitsverhältnisses dürfen sie nicht mit Geld abgegolten werden (Art. 329d OR).
In Arbeitstagen
Die Zahl der Ferientage berechnet sich so: Ferienwochen × Arbeitstage pro Woche. 4 Wochen mit 5 Arbeitstagen ergeben 20 Tage. Arbeiten Sie 3 Tage pro Woche, ergeben dieselben 4 Wochen 12 Tage.
Arbeiten Sie an 5 Tagen mit reduzierter Zeit, zum Beispiel nur vormittags, behalten Sie gleich viele Tage. Sie werden zu Ihrem reduzierten Lohn bezahlt.
Eintritt oder Austritt im Lauf des Jahres
Für ein unvollständiges Dienstjahr gilt der Anspruch pro rata der Vertragsdauer im Jahr (Art. 329a Abs. 3 OR). Mit 4 Wochen und Eintritt am 1. Juli 2026 ergibt das 20 × 184 ÷ 365 = 10,1 Tage. Viele Arbeitgeber runden auf den nächsten halben Tag auf, also auf 10,5 Tage.
Abwesenheiten und Ferienkürzung
Fehlen Sie im Jahr insgesamt mehr als einen Monat durch eigenes Verschulden, darf der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat um einen Zwölftel kürzen (Art. 329b OR). Bei Krankheit oder Unfall ohne Verschulden führt der erste Monat nicht zu einer Kürzung. Eine Schwangerschaft führt bis zu 2 Monaten nicht zu einer Kürzung, der Mutterschaftsurlaub nie.
Im Stundenlohn
Bei unregelmässiger Arbeit im Stundenlohn können die Ferien als Zuschlag bezahlt werden: 8,33 % für 4 Wochen, 10,64 % für 5 Wochen und 13,04 % für 6 Wochen. Der Zuschlag muss auf jeder Lohnabrechnung separat ausgewiesen sein.